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Verpackungsgesetz

Das neue Verpackungsgesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das Gesetz hat die
bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst und bringt mehrere Neuerungen für
Hersteller, Onlineshops und Sachverständige.

Die Beteiligungspflicht an dualen Systemen gilt weiterhin nur für Verkaufsverpackungen,
die bei privaten Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden
Verpackungsabfälle vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Zu den vergleichbaren Anfallstellen
zählen z.B. Gaststätten, Hotels und Freizeitparks.

Die neu eingerichtete „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt nun eine Vielzahl
von Vollzugsaufgaben, die bisher zum Teil von den Abfallbehörden wahrgenommen wurden.
Zu den Aufgaben zählt u.a., die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich
zu machen und z.B. durch Datenmeldung für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen.

Die Vollständigkeitserklärungen müssen seit 1. Januar 2019 bei der Zentralen Stelle hinterlegt
werden und nicht mehr bei den IHK's.

Die dualen Systeme haben sich auch weiterhin an der Gemeinsamen Stelle zu beteiligen,
deren Aufgabe u.a. die Aufteilung der Entsorgungskosten und Nebenentgelte ist.